A Vorschriften allgemein
1. Hintergrund
Die Europäisch Union sieht bei Zuwendungen aus dem Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Vorschriften zur Information und Publizität vor. Damit soll der
Öffentlichkeit der Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der
Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden.
Auch der Bund fordert eine Information der Öffentlichkeit, wenn Vorhaben
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ (GAK) von der Bundesrepublik Deutschland
mitfinanziert werden. Für die Einhaltung der Informations- und
Publizitätsvorschriften ist der Begünstigte (Zuwendungsempfänger/-in)
verantwortlich. Der Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen bestimmt sich
dabei aus den eingesetzten öffentlichen Mitteln der geförderten
Investition.
Dieses Merkblatt erläutert die Informations- und Publizitätsvorschriften
für Antragsteller und Antragstellerinnen, die nach der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 zur Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen
Raum in Bayern 2014-2022 (EPLR) gefördert werden. Weiterführende
Informationen sind im Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) zu finden unter:
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser.
2. Rechtlicher Hinweis
Dieses Merkblatt ist Bestandteil des Zuwendungsbescheids
B Vorschriften im Einzelnen
1. Verpflichtungen des/der Zuwendungsempfängers/-in Der/die
Zuwendungsempfänger/-in
hat während der Durchführung und nach Abschluss der Investition
folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Bei allen geförderten Investitionen
Besteht seitens des/der Zuwendungsempfängers/-in eine für gewerbliche
Zwecke betriebene Internetseite (Website), so sind dort auf der
Startseite Informationen über die Investition sowie ein Hinweis auf die
finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union zur Verfügung zu
stellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Verbindung zwischen dem
Zweck der Internetseite und der Unterstützung der Investition besteht.
Beispiel: Existiert eine Internetseite, auf der über das
Unternehmen und seine Produkte informiert bzw. dafür geworben wird, sind
dort die Vorgaben gemäß Nummer 2 bezüglich Inhalte und
Gestaltungsmerkmale einzuhalten.
b) Bei Investitionen mit einer öffentlichen Unterstützung von mehr
als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro Information der Öffentlichkeit
durch die Anbringung einer Erläuterungstafel im DIN A3-Format mit
Informationen über die
Investition, auf der die finanzielle Unterstützung durch die
Europäische Union hervorgehoben wird. Die Erläuterungstafel ist an einem
für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, beispielsweise im
Eingangsbereich eines Gebäudes, am Stall oder an der Hofstelle
anzubringen.
c) Bei einer öffentlichen Unterstützung von mehr als 500.000 Euro
Information der Öffentlichkeit durch die vorübergehende Anbringung
eines Schildes mindestens im DIN A0-Format an einer gut sichtbaren
Stelle in Investitionsnähe, auf der die finanzielle Unterstützung durch
die Europäische Union hervorgehoben wird. Spätestens drei Monate nach
Abschluss des Projekts ist das vorübergehend angebrachte Schild auf
Dauer durch ein Schild im DIN A3-Format an einer gut sichtbaren Stelle,
beispielsweise im Eingangsbereich eines Gebäudes, am Stall oder an der
Hofstelle zu ersetzen.
d) Bei Investitionen mit einer öffentlichen Unterstützung von weniger
als 50.000 Euro
Für den Fall, dass der/die Zuwendungsempfänger/-in auch bei
Unterschreitung der 50.000 Euro-Schwelle auf freiwilliger Basis Hinweise
auf die EU-Förderung anbringen möchte, sind die vorgenannten
Publizitätsvorschriften unter Nummer 1 Buchstabe b analog zu beachten.
Zeilenabstände orientieren sich an der Schriftgröße. Weitere Abstände
werden mit Abstand vor und nach eingegeben.
2. Anforderung an die Gestaltung
Websites nach Nummer 1 Buchstabe a) müssen mindestens folgende
Elemente umfassen:
- Informationen zum Projekt (Bezeichnung, Hauptziel).
- das EU-Logo (Europaflagge).
- den Slogan „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die
ländlichen Gebiete“ und den Zusatz „mitfinanziert durch den
Freistaat Bayern im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum in Bayern 2014-2022“.
- bei der Gestaltung ist unbedingt darauf zu achten, dass die
Informationen zum Projekt, das EU-Logo und der ELERSlogan
„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raumes: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete“
mindestens 25 % der Website in Anspruch nehmen.
- ein Bild der fertigen Erläuterungstafel (z. B. als Foto oder
Screenshot) oder ein Textbaustein, Register, Symbol o. ä. (z. B.
„EU-Förderung, „Unsere Förderer“, EU-Flagge) mit Verlinkung zur
fertigen Erläuterungstafel entspricht diesen
Gestaltungsanforderungen, wenn es auf der Startseite an geeigneter
Stelle hochgeladen ist. Wichtig dabei ist, oben genanntes so
einzufügen, dass beim Anklicken die Erläuterungstafel erscheint und
mind. 25 % des Bildschirmes einnimmt.
Bei den Erläuterungstafeln nach Nummer 1 Buchstabe b) werden die
geforderten Elemente bereits durch die Vorlagen des StMELF eingehalten;
siehe dazu auch Nummer 3.
Schilder nach Nummer 1 Buchstabe c) müssen mindestens folgende
Elemente umfassen:
- Informationen zum Projekt (Bezeichnung, Hauptziel).
- das EU-Logo (Europaflagge).
- den Slogan „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die
ländlichen Gebiete“ und den Zusatz „mitfinanziert durch den
Freistaat Bayern im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den
ländlichen Raum in Bayern 2014-2022“.
- das Bayerische Staatswappen mit der Bezeichnung „Bayerisches
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
(Wort-Bild-Marke).
- den Hinweis auf eine finanzielle Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ mit dem Logo des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
- bei der Gestaltung ist unbedingt darauf zu achten, dass die
Informationen zum Projekt, das EU-Logo und der ELERSlogan
„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raumes: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete“
mindestens 25 % des Schildes in Anspruch nehmen. Hinweise zu der zu
verwendenden Schriftgröße, -art und -farbe sowie auf die Gestaltung
der Logos und Embleme sind im Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 im Internet im
Abschnitt “Rechtsgrundlagen zur Publizität“ unter
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser/schilder zu finden.
- die Erläuterungstafel im DIN A3-Format eignet sich als
Druckvorlage bis zum Format DIN A0. Mit dieser fertigen Vorlage sind
die Gestaltungsanforderungen für das Schild erfüllt.
3. Herstellung der Erläuterungstafeln und Schilder
Die Erläuterungstafeln nach Nummer 1 Buchstabe b) und Schilder
nach Nummer 1 Buchstabe c) sind vom Antragsteller bzw. von der
Antragstellerin selbst zu erstellen bzw. bei einer Druckerei oder einem
Schilderhersteller in Auftrag zu geben. Näheres ist im Internet unter
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser/schilder zu finden.
Ausgaben für die Herstellung der Erläuterungstafeln bzw. Schilder
sind zuwendungsfähig.
4. Dauer der Veröffentlichung
Die Erläuterungstafeln nach Nummer 1 Buchstabe b) sind
mindestens vom Beginn der Investition/Baumaßnahme bis zum Ende der
Zweckbindungsfrist anzubringen. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit
der Abschlusszahlung an den/die Zuwendungsempfänger/-in und beträgt bei
Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre und bei sonstigen
geförderten Gegenständen 5 Jahre. Gleiches gilt für die
Veröffentlichung auf der Website entsprechend Nummer 1 Buchstabe
a). Schilder in der Mindestgröße DIN A0-Format nach Nummer 1
Buchstabe c) sind mindestens vom Beginn der Investition/Baumaßnahme bis
zur Schlussabnahme aufzustellen. Das Schild im DIN A3-Format
(Erläuterungstafel) ist spätestens drei Monate nach der Schlussabnahme
der Investition/Baumaßnahme dauerhaft anzubringen: mindestens bis zum
Ablauf der Zweckbindungsfrist, die bei Bauten und baulichen Anlagen
12 Jahre und bei sonstigen geförderten Gegenständen 5 Jahre
beträgt. Gleiches gilt für die Veröffentlichung auf der Website
entsprechend Nummer 1 Buchstabe a).
5. Einsatz der Logos
Die Logos dürfen nur im Zusammenhang mit den Erläuterungstafeln,
Schildern, Websites, Druckerzeugnissen und elektronische Medien
verwendet werden. Weitere Informationen sind unter
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser/schilder zu finden.
6. Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen sind:
- Art. 66 Absatz 1 Buchstabe i) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER),
- Art. 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsvorschriften für
die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- Anhang III, Teil 1 Ziffer 2 und Teil 2 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.
Juli 2014, geändert mit DVO (EU) 2016/669 der Kommission vom
28.April 2016 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr.
1305/2013,
- Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der
Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Ein Verstoß gegen diese Publizitätspflichten kann Sanktionen
bis hin zum Förderausschluss zur Folge haben.
7. Ansprechpartner
Die Anschrift der zuständigen Behörde sowie Ihr Ansprechpartner sind
im Zuwendungsbescheid bzw. Zahlungsbescheid zu finden.
Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten der Behörde:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
www.stmelf.bayern.de/aemter/
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)
www.lwg.bayern.de
8. Muster einer Erläuterungstafel
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